Schutzgegenstand bildet die Biosphäre als einheitlicher Lebensraum; vgl. auch bereits die Botschaft zu einem neuen Gewässerschutzgesetz, BBl 1970 425 ff., S. 442). Bei Umweltschutzdelikten – worunter die Widerhandlungen gegen das USG sowie das GSchG fallen – geht es stets und ausschliesslich um die Wahrung öffentlicher Interessen. Die einzelnen Bürger sind bei Umweltdelikten in ihren Rechten, wenn überhaupt, nur mittelbar verletzt und können daher nicht als geschädigte Personen anerkannt werden (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 92 zu Art.