gegenteilig plausibilisiert wurde. Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin von vornherein weder bezüglich der geschützten Rechtsgüter nach USG noch bezüglich derjenigen nach dem GSchG Rechtsgutträgerin ist. Die Strafbestimmungen des USG sowie des GSchG dienen dem Schutz ökologischer Güter (vgl. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2013, Rz. 1947), mithin der allgemeinen Lebensgrundlage von Mensch und Tier und damit der Umwelt bzw. öffentlichen Interessen (vgl. Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N. 11 zu Art. 1 USG, wonach das USG das Ökosystem als Ganzes schützt. Schutzgegenstand bildet die Biosphäre als einheitlicher Lebensraum;