Der blosse Verweis in der Beschwerde, dass ein Teil ihres Grundstückes aa.________ am 6. Januar 2023 ins Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen worden ist, vermag angesichts des Umstandes, dass die mutmasslichen Tathandlungen der Beschuldigten 13-17 gerade nicht auf ihrem Grundstück stattgefunden haben sollen und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht und erläutert worden ist, dass kontaminiertes Material vom Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________ auf ihr Grundstück gelangt sein soll, ebenfalls von vornherein keine unmittelbare Schädigung zureichend zu begründen, zumal insoweit von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer oberin-