Umschlagplatz auf dem Firmengelände der AO.________ AG beziehen (vgl. S. 1 des Nachtrags «Ort»; vgl. auch die Schlussfolgerungen auf S. 16 f. des Nachtrags). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 28. März 2023 (S. 3) zu Recht ausgeführt, liegt der Umschlagplatz der AO.________ AG vollständig auf dem Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________, welches im Alleineigentum der AO.________ AG steht. Die Ablagerung von Feinfraktionen des Gleisschotters sowie die Deponie der Betonschlämme – welche insbesondere auf dem Grundstück aa.________ der Beschwerdeführerin stattgefunden haben sollen (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt BA.