d), der Einhaltung der Gewässer als Landschaftselemente (Bst. e), der landwirtschaftlichen Bewässerung (Bst. f), der Benützung zur Erholung (Bst. g) und der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufes (Bst. h). Nach Art. 72 GSchG finden die Strafbestimmungen des GSchG neben denjenigen des Strafgesetzbuches Anwendung.