1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) bezweckt dieses Gesetz, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (Bst. a), der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers (Bst. b), der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Bst. c), der Erhaltung von Fischgewässern (Bst. d), der Einhaltung der Gewässer als Landschaftselemente (Bst. e), der landwirtschaftlichen Bewässerung (Bst. f), der Benützung zur Erholung (Bst. g) und der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufes (Bst. h).