_» als weder überwachungsnoch sanierungsbedürftiger Ablagerungsstandort ins Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen worden, woraus vertragliche und/oder ausservertragliche Schadenersatz- und allfällige Regressansprüche der Beschwerdeführerin resultierten. Sodann sei dem betreffenden Auszug aus dem Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern zu entnehmen, dass bei Bauvorhaben eine Priorität für eine Untersuchung des belasteten Standorts bestehe, was kostenintensive Massnamen für sie zur Konsequenz hätte.