Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, als Eigentümerin eines Teils des Werkareals des Steinbruchs AS.________ und der Strecke AQ.________(Tunnel) sei sie durch die widerrechtliche Abgabe von Abfällen durch die AP.________ an die AO.________ AG, welche zur Annahme der betreffenden Abfälle (teilweise zumindest ohne Vorbehandlung in einer Schotterwaschanlage) nicht berechtigt gewesen wäre, widerrechtlich eine Deponie betrieben und damit einhergehend kontaminierte Materialien abgelagert habe, in ihren Interessen unmittelbar tangiert. Infolge der widerrechtlichen Abgabe von kontaminierten Materialien an die AO.________ AG durch die AP.