Damit seien keine Privatkläger zuzulassen. Die Beschwerdeführerin sei nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Es liege höchstens ein indirekter Schaden vor. Damit fehle es ihr – gleichermassen wie der AI.________ AG und der AO.________ AG – insoweit an einer Geschädigtenstellung. Eine Konstituierung als Straf- und Zivilkläger ausschliesslich gestützt auf Rechtsgrundlagen der Gewässer- und Umweltschutzschutzgesetzgebung sei abzulehnen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, als Eigentümerin eines Teils des Werkareals des Steinbruchs AS.