_») vereinigt werde und die Beschwerdeführerin zu den beiden Verfahren zugelassen werde. Zur Begründung der Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Hauptverfahren O 20 13543 («Sachverhaltskomplex AP.________») führte die Staatsanwaltschaft an, dass der «Sachverhaltskomplex AP.________» die Straftatbestände Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz betreffen würde. Damit seien keine Privatkläger zuzulassen.