(Tunnel) anfalle, illegal im Steinbruch AS.________ abgelagert werde. Bei der Begehung vor Ort durch Vertreter der AO.________ AG, der Kantonspolizei Bern, der Gemeinde AV.________(Ortschaft) und des Amtes für Wasser und Umwelt am 11. Juni 2020 sei festgestellt worden, dass chemisch unverschmutzter bzw. schwach verschmutzter Gleisaushub der Baustelle AQ.________(Tunnel) im Steinbruch AS.________ zwischengelagert (schwach verschmutzt) oder behandelt (unverschmutzt) worden sei, was gemäss der Überbauungsordnung Nr. 2a «Steinbruch AS.________» von Juni 2009 nicht erlaubt sei. Auch von der Baustelle AQ.________(Tunnel) stammender Schlamm sei im Steinbruch AS.