Streitgegenstand bildet einzig die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AP.________») betreffend die Straftatbestände der Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bauund Abfallgesetz. Nicht angefochten und demnach nicht zu prüfen ist die von der Staatsanwaltschaft getätigte Verfahrenstrennung (Ziff. 1-7 der angefochtenen Ver-