vgl. Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung) betreffend die Straftatbestände der Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet einzig die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AP.__