_, beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, dem Beschuldigten 17 eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.