4 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 13-17 Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde betreffend den «Sachverhaltskomplex AP.________» einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 28. März 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 15, verteidigt durch Rechtsanwalt Z.________, beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.