_») nicht als Privatklägerin zugelassen wird und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Parteikosten zzgl. Auslagen und MwSt. zuzusprechen.