_») nicht als Privatklägerin zugelassen wird und [die] Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren O 22 6065 [richtig: O 21 8061] als Privatklägerin zuzulassen. 2. Eventualiter sei Ziffer 10 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (O 20 6316) vom 17. Februar 2023 insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren O 20 6065 ([richtig: O 21 8061] «Sachverhaltskomplex AP.________») nicht als Privatklägerin zugelassen wird und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.