Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 77 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwältin H.________ Beschuldigter 4 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 5 J.________ v.d. Rechtsanwalt K.________ Beschuldigter 6 L.________ v.d. Rechtsanwalt M.________ Beschuldigter 7 N.________ v.d. Fürsprecher O.________ Beschuldigter 8 P.________ Beschuldigter 9 Q.________ Beschuldigter 10 R.________ Beschuldigte 11 S.________ v.d. Rechtsanwalt T.________ Beschuldigter 12 U.________ v.d. Rechtsanwalt V.________ Beschuldigter 13 2 W.________ v.d. Rechtsanwalt X.________ Beschuldigter 14 Y.________ v.d. Rechtsanwalt Z.________ Beschuldigter 15 AA.________ v.d. Rechtsanwalt AB.________ Beschuldigter 16 AC.________ v.d. Rechtsanwalt AD.________ Beschuldigter 17 AE.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Beschuldigter 18 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern AG.________ AG v.d. Rechtsanwalt AH.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft (Verfahrenstrennung) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Gewässer- schutzgesetz, Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 17. Februar 2023 (O 20 6316) 3 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit dem 3. Juni 2020 in der «Causa AI.________» betreffend verschiedener Sach- verhaltskomplexe unter der Verfahrensnummer O 20 6316 ein Strafverfahren ge- gen die im Rubrum genannten Beschuldigten 1-18 wegen Widerhandlungen gegen das das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Um- weltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) etc. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft die unter der Verfahrensnummer O 20 6316 geführten Verfahren und bestimmte, dass die Verfahren im «Sachver- haltskomplex AO.________» unter der Hauptdossiernummer O 20 6316 (Beschul- digte 1-4), diejenigen im «Sachverhaltskomplex AN.________» unter der Haupt- dossiernummer O 20 13543 (Beschuldigte 5-12), diejenigen im «Sachverhaltskom- plex AP.________» unter der Hauptdossiernummer O 21 8086 (Beschuldigte 13- 17) sowie das Verfahren im «Sachverhaltskomplex AG.________» (Beschuldig- ter 18) unter der Hauptdossiernummer O 22 6065 separat weitergeführt werden (Ziff. 1-7 der Verfügung). Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft nebst weiteren Anordnungen betreffend die (Nicht-)Zulassung anderer Privatkläger Folgendes (Ziff. 10 der Verfügung): Es wird festgestellt, dass die «AG.________ AG» mit Datum vom 09.03.2021 Strafanzeige gegen un- bekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung (evtl. qualifiziert), Verunreinigung von Trinkwasser, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz und Übertretung gegen das kant. Ab- fallgesetz einreichte, sich als Privatklägerin konstituierte und das Verfahren unter der Nummer O 21 2744 erfasst wurde. Die seitens der «AG.________ AG» geschilderten Sachverhalte sind deckungs- gleich zu den in den Verfahren O 20 6316 und O 20 13543 behandelnden Sachverhalten, weswegen die Anzeige der «AG.________ AG» mit den Verfahren O 20 6316 («Sachverhaltskomplex AO.________») und O 20 13543 («Sachverhaltskomplex AN.________») vereinigt und sie als Privat- klägerin in den beiden Verfahren zugelassen wird, nicht jedoch in den weiteren Hauptverfahren O 22 6065 ([richtig: O 21 8061] «Sachverhaltskomplex AP.________») und O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhaltskomplex AG.________»). Dagegen erhob die AG.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertre- ten durch Rechtsanwalt AH.________, am 1. März 2023 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 10 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (O 20 6316) vom 17. Februar 2023 sei insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren O 22 6065 ([richtig: O 21 8061] «Sachverhaltskomplex AP.________») nicht als Privatklägerin zugelassen wird und [die] Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren O 22 6065 [richtig: O 21 8061] als Privatklägerin zuzulassen. 2. Eventualiter sei Ziffer 10 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ober- land (O 20 6316) vom 17. Februar 2023 insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren O 20 6065 ([richtig: O 21 8061] «Sachverhaltskomplex AP.________») nicht als Privatklägerin zugelassen wird und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Parteikosten zzgl. Auslagen und MwSt. zuzuspre- chen. 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2023 wurde der Generalstaatsanwalt- schaft und den Beschuldigten 13-17 Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde betreffend den «Sachverhaltskomplex AP.________» einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 28. März 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 15, verteidigt durch Rechtsanwalt Z.________, beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Be- schuldigte 16, verteidigt durch Rechtsanwalt AB.________, stellte mit Stellung- nahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschul- digte 13, verteidigt durch Rechtsanwalt V.________, beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Beschuldigte 14, verteidigt durch Rechtsanwalt X.________, stellte mit Stel- lungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschuldigte 17, verteidigt durch Rechtsanwalt AD.________, beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwer- de sei abzuweisen. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, dem Beschuldigten 17 eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschä- digung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtzulassung als Privatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AP.________»; vgl. Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung) betreffend die Straftat- bestände der Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet einzig die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Pri- vatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AP.________») betreffend die Straftatbestände der Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Ge- wässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz. Nicht angefochten und demnach nicht zu prüfen ist die von der Staatsanwaltschaft getätigte Verfahrenstrennung (Ziff. 1-7 der angefochtenen Ver- 5 fügung) sowie die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhaltskomplex AG.________»; Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung) betreffend die insoweit eröffneten Straftat- bestände. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft fasste den rechtserheblichen Sachverhalt wie folgt zusam- men (vgl. S. 6 f. der angefochtenen Verfügung): Die Staatsanwaltschaft Oberland führt im Rahmen der «Causa AI.________» seit dem 03.06.2020 ein Strafverfahren wegen Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Übertretung gegen das kant. Abfallgesetz, Sach- beschädigung (evtl. qualifiziert), Verunreinigung von Trinkwasser und Tierquälerei. Das Strafverfahren wurde primär aufgrund eines hinreichenden Anfangstatverdachts in Zusammenhang mit der Über- nahme von Gleisaushub aus der Sanierung des AQ.________(Tunnel) durch die «AO.________ AG» und dessen nachfolgende Bearbeitung bzw. Ablagerung in der Auffüllung des Steinbruchareals einge- leitet. Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere weitere Sachverhaltskomplexe bekannt, welche hinreichende Tatverdachtselemente für die mehrfache personelle und sachliche Ausdehnung der Un- tersuchung zutage förderten. So wurde bekannt, dass eine Transportfirma («AN.________») insbe- sondere in den Jahren 2016/2017 in grösseren Mengen inerte Bauabfälle zur ordnungsgemässen Entsorgung übernommen, zur Auffüllung der «AO.________ AG» geführt, dort falsch deklariert und schliesslich widerrechtlich abgelagert haben soll. Überdies sollen Lieferscheine und weitere Doku- mente gefälscht worden sein, um den Abgeberbetrieben die gesetzeskonforme Übergabe der Materi- alien an einen Deponiebetrieb zu belegen und hierfür eine marktkonforme - jedoch aufgrund der wi- derrechtlichen Ablagerung ungerechtfertigt hohe - Gebühr zu verrechnen («Sachverhaltskomplex AN.________»). Weiter wurde bekannt, dass die AG.________ bereits seit dem Jahr 2012 Gleisaus- hublieferungen in das Areal der «AO.________» durchführte («Sachverhaltskomplex AO.________» und «Berichtsrapport vom 23.05.2022 / Sachverhaltskomplex AG.________»). Zudem ergaben sich im Zusammenhang mit der Sanierung des AQ.________ (Tunnel) Unregelmässigkeiten betreffend die Entsorgung von Betonschlämmen und dem Betrieb eines Umschlagplatzes auf dem Areal der «AO.________ AG» («Sachverhaltskomplex AP.________»). Diese Sachverhalte und weitere den Betrieb der «AO.________ AG» betreffende Feststellungen betrafen allesamt das Hauptverfahren, in dem den für den Betrieb des Steinbruchs verantwortlichen Personen insbesondere das Betreiben ei- ner illegalen Deponie vorgeworfen wird. Die allfälligen Auswirkungen der im Areal der «AO.________ AG» vorgenommenen Tathandlungen bilden wiederum Grundlage zur Beurteilung der seitens der AI.________ AG geltend gemachten Fischsterben. Zusammenfassend beinhalteten die gemeinsam geführten Verfahrenskomplexe die nachfolgenden zu beurteilenden Straftatbestände: - Verantwortliche Mitarbeiter «AO.________ AG»: Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Ge- wässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Übertretung gegen das kant. Abfall- und Baugesetz, Sachbeschädigung (evtl. qualifiziert / z.N. AI.________ AG), Verunreinigung von Trinkwasser, Tierquälerei; - Verantwortliche Mitarbeiter und Subunternehmer der «AN.________»: Betrug (evtl. gewerbsmäs- sig; evtl. Gehilfenschaft dazu), Urkundenfälschung (und Anstiftung dazu), Sachbeschädigung (evtl. qualifiziert / z.N. «AO.________ AG» und «AG.________ AG»), Widerhandlungen gegen die Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Abfallgesetzgebung; 6 - Verantwortliche Mitarbeiter der «AP.________»: Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewäs- serschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kant. Bau- und Abfallgesetz; - Verantwortliche Mitarbeiter der «AG.________ AG»: Widerhandlungen gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung. Für das vorliegende Verfahren ist sachverhaltsmässig zu ergänzen, dass die Be- schwerdeführerin Alleineigentümerin des Grundstücks aa.________ sowie die AO.________ AG Alleineigentümerin der Grundstücke bb.________ und cc.________ ist. Die AO.________ AG betreibt auf ihren Grundstücken bb.________ und cc.________ sowie dem Grundstück aa.________ der Be- schwerdeführerin (vgl. das ihr von der Beschwerdeführerin mit Dienstbarkeitsver- trag vom 7. August 2009 eingeräumte Abbau- und Deponierecht) das Hartschot- terwerk AS.________. Gestützt auf die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 24. September 2018 baut die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 im AQ.________(Tunnel) eine feste Fahrbahn ein. Dabei wird der Gleisunterbau aus- gehoben und der Abfallentsorgung und Wiederverwertung zugeführt. Mit Totalun- ternehmervertrag vom 17. September 2018 übernahmen die AT.________ AG und die AU.________ AG als ARGE betreffend die feste Fahrbahn AQ.________(Tunnel) u.a. die fachgerechte Entsorgung des aus dem Tunnel ent- fernten Schotters bzw. Gleisunterhalts gemäss dem genehmigten Entsorgungskon- zept. Am 9. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatanwaltschaft Straf- anzeige gegen unbekannt ein wegen Sachbeschädigung, Verunreinigung von Trinkwasser, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Ver- gehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz sowie Übertretung gegen das kantonale Abfallgesetz und erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin im Straf- verfahren beteiligen zu wollen. Die Beschwerdeführerin äusserte gestützt auf diver- se Unterlagen den Verdacht, dass Gleisaushub, welcher im Rahmen der Sanierung des AQ.________ (Tunnel) anfalle, illegal im Steinbruch AS.________ abgelagert werde. Bei der Begehung vor Ort durch Vertreter der AO.________ AG, der Kan- tonspolizei Bern, der Gemeinde AV.________(Ortschaft) und des Amtes für Was- ser und Umwelt am 11. Juni 2020 sei festgestellt worden, dass chemisch unver- schmutzter bzw. schwach verschmutzter Gleisaushub der Baustelle AQ.________(Tunnel) im Steinbruch AS.________ zwischengelagert (schwach verschmutzt) oder behandelt (unverschmutzt) worden sei, was gemäss der Über- bauungsordnung Nr. 2a «Steinbruch AS.________» von Juni 2009 nicht erlaubt sei. Auch von der Baustelle AQ.________(Tunnel) stammender Schlamm sei im Steinbruch AS.________ mutmasslich nicht konform entsorgt worden, was eine nicht zulässige Abweichung vom genehmigten Entsorgungskonzept vom 6. Mai 2019 darstelle. In Anbetracht der vorbeschriebenen Entsorgungen im Steinbruch AS.________ könne nicht ausgeschlossen werden bzw. sei zu vermuten, dass es zu vorschriftswidrigen Belastungen des in ihrem alleinigen Herrschaftsbereich lie- genden Eigentums (Grundstück aa.________) gekommen sei. 7 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die seitens der Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 9. März 2021 geschilderten Sach- verhalte deckungsgleich mit den in den Verfahren O 20 6316 und O 20 13543 be- handelten Sachverhalten seien, weshalb die Anzeige der Beschwerdeführerin mit den Verfahren O 20 6316 («Sachverhaltskomplex AO.________») und O 20 13543 («Sachverhaltskomplex AN.________») vereinigt werde und die Beschwerdeführe- rin zu den beiden Verfahren zugelassen werde. Zur Begründung der Nichtzulas- sung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Hauptverfahren O 20 13543 («Sachverhaltskomplex AP.________») führte die Staatsanwaltschaft an, dass der «Sachverhaltskomplex AP.________» die Straftatbestände Vergehen (evtl. Über- tretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz betreffen würde. Damit seien keine Privatkläger zuzulassen. Die Beschwerdeführerin sei nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Es liege höchstens ein indirekter Schaden vor. Damit fehle es ihr – gleichermassen wie der AI.________ AG und der AO.________ AG – insoweit an einer Geschädigtenstellung. Eine Konstituierung als Straf- und Zivilkläger aus- schliesslich gestützt auf Rechtsgrundlagen der Gewässer- und Umweltschutz- schutzgesetzgebung sei abzulehnen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, als Eigentümerin eines Teils des Werkareals des Steinbruchs AS.________ und der Strecke AQ.________(Tunnel) sei sie durch die widerrechtliche Abgabe von Abfällen durch die AP.________ an die AO.________ AG, welche zur Annahme der betreffenden Abfälle (teilweise zu- mindest ohne Vorbehandlung in einer Schotterwaschanlage) nicht berechtigt ge- wesen wäre, widerrechtlich eine Deponie betrieben und damit einhergehend kon- taminierte Materialien abgelagert habe, in ihren Interessen unmittelbar tangiert. In- folge der widerrechtlichen Abgabe von kontaminierten Materialien an die AO.________ AG durch die AP.________ und deren widerrechtliche Ablagerung im Steinbruch AS.________ sei ein Teil des Grundstücks Kandergrund-Gbbl. Nr. gg.________ unter dem Standortnamen «AR.________» als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger Ablagerungsstandort ins Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen worden, woraus vertragliche und/oder ausservertragliche Schadenersatz- und allfällige Regressansprüche der Beschwer- deführerin resultierten. Sodann sei dem betreffenden Auszug aus dem Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern zu entnehmen, dass bei Bauvorhaben eine Priorität für eine Untersuchung des belasteten Standorts bestehe, was kosteninten- sive Massnamen für sie zur Konsequenz hätte. 5. 5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteili- gen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der un- mittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. 8 Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- gutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individual- rechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschä- digte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beein- trächtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafpro- zessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine unmittelbare Schädigung zumindest glaubhaft machen. Bloss fakti- sche Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4, 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5, siehe auch BGE 139 IV 89 E. 2.2). 5.2 Gemäss Art. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) bezweckt dieses Gesetz, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (Bst. a), der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers (Bst. b), der Erhal- tung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Bst. c), der Erhaltung von Fischgewässern (Bst. d), der Einhaltung der Gewässer als Land- schaftselemente (Bst. e), der landwirtschaftlichen Bewässerung (Bst. f), der Benüt- zung zur Erholung (Bst. g) und der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufes (Bst. h). Nach Art. 72 GSchG finden die Strafbestimmungen des GSchG neben denjenigen des Strafgesetzbuches Anwendung. 5.3 Das Umweltschutzgesetz führt in Art. 1 Abs. 1 USG als Zweck auf, dass dieses Gesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebens- räume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürliche Lebensgrundlage, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten soll. 5.4 Aus den Akten ergibt sich, dass in der «Causa AI.________» gegen die Beschul- digten 13-17 ein Strafverfahren wegen Vergehen, evtl. Übertretung gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen, evtl. Übertretung gegen das Gewässerschutzge- setz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz, Übertretung gegen das kantonale Baugesetz und Übertretung gegen das kantonale Abfallgesetz geführt wird («Sach- verhaltskomplex AP.________»; abgetrenntes Hauptdossiernummer O 21 8061). Konkret wird den Beschuldigten 13-17 gemäss der Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2021 vorgeworfen, mehrfach Sondermüll (Eisen- bahnschwellen) bearbeitet sowie widerrechtlich schadstoffhaltige Abfälle (Gleis- aushub, Betonschlämme/Baustellenwasser, Sägespäne von Eisenbahnschwellen, 9 Gleisjoche) abgelagert und entsorgt und dadurch eine Gefahr für das Grundwasser geschaffen zu haben (Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 70 Abs. 1 Bst. a, Art. 71 GSchG, Art. 7, Art. 10 GschV, Art. 7 Abs. 6 und 6bis, Art. 30 Abs. 2, Art. 30e, Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 USG; Art. 14, Art. 17 VVEA). Zudem sollen die Be- schuldigten 13-17 nicht bewilligte Arbeiten vorgenommen haben (Lagern und Be- arbeiten von Eisenbahnschwellen; Übertretung gegen Art. 1a Abs. 2 und Art. 50 BauG). Als Tatort wurde in der Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021 «AI.________-AS.________ (Steinbruch AO.________, AY.________(Strasse)) und AZ.________(Örtlichkeit) (AX.________(Örtlichkeit))» vermerkt. Gemäss der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2022 sollen die Beschuldigten 13-17 fer- ner die aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Auflagen (Reinigen des Gleisaushubs in einer Gleisaushubwaschanlage) missachtet haben (Verlet- zung von Art. 86a Abs. 1 Bst. a, evtl. von Art. 86a Abs. 2 EBG; Tatort: «AZ.________(Örtlichkeit) und AS.________ [Steinbruch AO.________]»). Die Staatsanwaltschaft erwog in der Begründung zur Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021, dass der fallführende Polizist im Nachtragungsrapport vom 1. Juni 2021 Bericht über Teilerkenntnisse des Verfahrens erstattet habe. Darin seien Feststellungen betreffend den Umschlagplatz der AO.________ AG polizeilich auf- gearbeitet worden. In diesem Nachtrag werde u.a. Anzeige gegen mehrere Be- schuldigte erhoben, darunter die AP.________, vertreten durch die Beschuldigten 13-17. Auch dem von der Staatsanwaltschaft in der Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021 erwähnten Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass sich die gegenüber den Beschuldigten 13-17 gemachten umweltstrafrechtlichen Vorwürfe (Ablagern von schadstoffhaltigen Abfällen und da- durch Schaffen einer Gefahr für das Grundwasser; Vornehmen von nicht bewillig- ten Arbeiten auf dem Umschlagplatz {Bearbeiten von Eisenbahnschwellen}; Ent- sorgen von Sonderabfall {Sägespäne von Eisenbahnschwellen} mit dem Abwasser) allesamt auf den Zwischenlagerplatz/Umschlagplatz auf dem Firmengelände der AO.________ AG beziehen (vgl. S. 1 des Nachtrags «Ort»; vgl. auch die Schluss- folgerungen auf S. 16 f. des Nachtrags). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 28. März 2023 (S. 3) zu Recht ausge- führt, liegt der Umschlagplatz der AO.________ AG vollständig auf dem Grunds- tück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________, welches im Alleineigentum der AO.________ AG steht. Die Ablagerung von Feinfraktionen des Gleisschotters sowie die Deponie der Betonschlämme – welche insbesondere auf dem Grunds- tück aa.________ der Beschwerdeführerin stattgefunden haben sollen (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt BA.________ an das Amt für Wasser und Abfall vom 15. März 2021 [Ordner AO.________ – Abgelagertes Material] sowie den Bericht Nr. dd.________ der AW.________ AG vom 12. März 2021 betreffend das Unter- suchungskonzept der Ablagerungsbereiche von Betonschlamm inkl. dazugehörigen Anhang 1 mit Profilschnitten der Ablagerungsbereiche gemäss der AO.________ AG [Ordner AO.________ – Abgelagertes Material, Beleg 8.1]) – betreffen derzeit soweit ersichtlich offenbar einzig die AO.________ AG als Annahmebetrieb (vgl. den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 15. November 2021) und förderten kei- ne Unregelmässigkeiten der AP.________ zutage. Jedenfalls liegt insoweit kein Berichts-/Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern gegenüber den Beschuldigten 10 13-17 vor. In Anbetracht dessen erscheint die Schlussfolgerung der Generalstaats- anwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 28. März 2023, wonach sich die gegen die Mitarbeiter der AP.________ (Beschuldigte 13-17) geführte Strafuntersuchung derzeit nicht auf diesen Sachverhalt beziehe, nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin – welcher es obliegt, eine unmittelbare Schädigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zumindest glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.1 hier- vor) – hat auf die oberinstanzliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht reagiert und insbesondere nicht moniert, dass die Ausführungen der General- staatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 13-17 einzig in Bezug auf den Umschlagsplatz auf dem Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________ geführt werde, unzutreffend seien. Angesichts dessen, dass die den Beschuldigten 13-17 vorgeworfenen Tathandlun- gen alle auf dem Umschlagsplatz der AO.________ AG und damit auf einem Grundstück der AO.________ AG (Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________) erfolgt sein sollen, ist nicht auszumachen, inwiefern die Beschwerde- führerin aufgrund der den Beschuldigten 13-17 vorgeworfenen Delikten unmittelbar geschädigt sein soll, zumal die Grundwasserfliessrichtung offenbar gerade nicht vom Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________ in Richtung des Grundstückes aa.________ der Beschwerdeführerin, sondern in die umgekehrte Richtung verläuft (vgl. Anhang 1 des Berichts Nr. dd.________ der AW.________ AG vom 12. März 2021 betreffend das Untersuchungskonzept der Ablagerungsbe- reiche von Betonschlamm [Ordner AO.________ – Abgelagertes Material, Beleg 8.1]) und von der Beschwerdeführerin etwa auch nicht geltend gemacht wird, dass ihr Grundstück etwa tiefer als das Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________ liegt und aufgrund dessen kontaminierte Materialien auf ihr Grunds- tück hätte gelangt sein können. Allein der Umstand, dass im Nachtrag vom 15. No- vember 2021 von der Kantonspolizei Bern betreffend die Materialabgabe (Gleis- aushub) der AP.________ an die AO.________ AG ausgeführt wird, dass die AP.________ durch die vertragliche Regelung mit der Beschwerdeführerin nicht nur als Transporteurin, sondern auch als Abgeberin der Abfälle gilt (vgl. S. 9 des Rapports, Ziff. 1.3.3.2), worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde S. 5 verweist, vermag keine unmittelbare Schädigung hinreichend glaubhaft zu machen, wurden die Beschuldigten 13-17 in der Folge im Nachtrag doch nicht als beschul- digte Personen aufgeführt und liegt insoweit offenbar auch keine Ausdehnungsver- fügung vor. Der blosse Verweis in der Beschwerde, dass ein Teil ihres Grunds- tückes aa.________ am 6. Januar 2023 ins Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen worden ist, vermag angesichts des Umstandes, dass die mutmasslichen Tathandlungen der Beschuldigten 13-17 gerade nicht auf ihrem Grundstück stattgefunden haben sollen und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht und erläutert worden ist, dass kontaminiertes Material vom Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________ auf ihr Grundstück ge- langt sein soll, ebenfalls von vornherein keine unmittelbare Schädigung zureichend zu begründen, zumal insoweit von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 28. März 2023 nachvollziehbar dargetan wurde, dass andere Bereiche als diejenigen, welche den Beschuldigten 13-17 vorgeworfen werden, die Kataster-Einträge betreffen würden (ein vor längerer Zeit betriebenes 11 temporäres Schlammbecken [kleinerer Kataster-Eintrag, angrenzend zur Parzelle Nr. ee.________] resp. Bereich der Auffüllung, in dem durch die AO.________ AG Betonschlämme aus der AQ.________(Tunnel)-Baustelle und die abgesiebte Fein- fraktion des Gleisschotters aus dem AQ.________(Tunnel) abgelagert worden sind [grösserer Kataster-Eintrag, angrenzend zur Parzelle Nr. ff.________]; zudem müssten auch die Lieferungen der AN.________ in etwa im Bereich der Kataster- Einträge sein), was von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht in Abrede ge- stellt resp. gegenteilig plausibilisiert wurde. Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin von vornherein weder bezüglich der geschützten Rechtsgüter nach USG noch bezüglich derjenigen nach dem GSchG Rechtsgutträgerin ist. Die Strafbestimmungen des USG sowie des GSchG dienen dem Schutz ökologischer Güter (vgl. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Be- sondere Regelungsbereiche, 2013, Rz. 1947), mithin der allgemeinen Lebens- grundlage von Mensch und Tier und damit der Umwelt bzw. öffentlichen Interessen (vgl. Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N. 11 zu Art. 1 USG, wo- nach das USG das Ökosystem als Ganzes schützt. Schutzgegenstand bildet die Biosphäre als einheitlicher Lebensraum; vgl. auch bereits die Botschaft zu einem neuen Gewässerschutzgesetz, BBl 1970 425 ff., S. 442). Bei Umweltschutzdelikten – worunter die Widerhandlungen gegen das USG sowie das GSchG fallen – geht es stets und ausschliesslich um die Wahrung öffentlicher Interessen. Die einzelnen Bürger sind bei Umweltdelikten in ihren Rechten, wenn überhaupt, nur mittelbar verletzt und können daher nicht als geschädigte Personen anerkannt werden (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 92 zu Art. 115 StPO mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts Thurgau SW.2011.137 vom 24. November 2011, in: RBOG 2011 Nr. 29 [welcher – wie vorliegend – Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG betrifft] und KGer GR, PKG 1993, N. 41; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Rz. 3a zu Art. 115 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgericht 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018 E. 2.2 [Widerhandlung gegen das NHG]; vgl. auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 / 78-81 vom 23. März 2023 E. 2.3, BK 20 446 vom 19. Februar 2021 E. 3.5.3, BK 19 133 vom 23. Mai 2019 E. 2). Ob aufgrund des Umstandes, dass die Gewässerschutz- gesetzgebung auch der Gesundheit von Menschen dient (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a GSchG), angenommen werden kann, auch ein Individualrechtsgut werde aus- nahmsweise nachrangig oder als Nebenzweck geschützt (vgl. dazu etwa auch den Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N. 22 zu Art. 14 USG [der Mensch ist nicht nur als Spezies, sondern auch als Individuum geschützt. Tiere und Pflanzen sind demgegenüber nur als Spezies und nicht als Individuen geschützt]; vgl. zudem MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 92 zu Art. 115 StPO, wonach sich eine Ausnahme bei Art. 60 Abs. 1 letzter Satz USG zugunsten der einzelnen Indivi- duen aufdrängt, welche durch die Tathandlung in schwere Gefahr gebracht worden sind), muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin kann als Aktiengesellschaft zum einen von vornherein nicht unmittelbar in ihrer individu- ellen Gesundheit beeinträchtigt werden. Zum anderen wurde Entsprechendes etwa hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin verantwortlichen natürlichen Personen etc. erst gar nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Strafan- 12 zeige vom 9. März 2021 wie auch in der Beschwerde vielmehr vor, die strafrechtli- chen Handlungen der Beschuldigten 13-17 hätten ihr Eigentumsrecht am Grunds- tück Kandergrund-Gbbl. Nr. gg.________ geschädigt. Das Eigentumsrecht wie auch das Vermögen ist – anders als etwa beim Straftatbestand der Sachbeschädi- gung – weder durch die Umweltschutz- noch durch die Gewässerschutzgesetzge- bung geschützt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 /78- 81 vom 23. März 2023 E. 2.3). Auch aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin eine Privatklägerstellung abzusprechen. 6. Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine unmittelbare Schädigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO hinreichend glaubhaft zu machen. Sie hat die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme nicht in Abrede gestellt resp. hierauf nichts Gegentei- liges vorgebracht und plausibilisiert. Mangels zureichend glaubhaft gemachter Ge- schädigtenstellung ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Strafverfahren O 21 8086 («Sachverhaltskomplex AP.________») gegen die Beschuldigten 13-17 wegen Vergehen (evtl. Übertre- tung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung ge- gen das kantonale Bau- und Abfallgesetz nicht als Privatklägerin zugelassen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob der Umstand, dass ein Teil des Grundstückes aa.________ der Beschwerdeführerin ins Kataster der be- lasteten Standorte des Kantons Bern als weder überwachungs- noch sanierungs- bedürftig mit Priorität für Untersuchung bei Bauvorhaben eingetragen worden ist, an sich geeignet wäre – sofern ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafver- fahren O 21 8086 resp. mutmasslichen Tathandlungen der Beschuldigten 13-17 als hinreichend erstellt hätte erachtet werden müssen –, eine unmittelbare Schädigung zu begründen oder ob insoweit lediglich von einem rein hypothetischen Reflex- schaden auszugehen wäre. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, sind der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ih- res Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 13-17 ist vom Kanton Bern in Anwendung von Art. 41 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV eine Entschädi- gung von pauschal je CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Den Beschuldigten 13-17 wird vom Kanton Bern eine Parteientschädigung von pau- schal je CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt AH.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 13, v.d. Rechtsanwalt V.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 14, v.d. Rechtsanwalt X.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 15, v.d. Rechtsanwalt Z.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 16, v.d. Rechtsanwalt AB.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 17, v.d. Rechtsanwalt AD.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt AF.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwältin H.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 6, v.d. Rechtsanwalt K.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 7, v.d. Rechtsanwalt M.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 8, v.d. Fürsprecher O.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 9 (per B-Post) - dem Beschuldigten 10 (per B-Post) - der Beschuldigten 11 (per B-Post) - dem Beschuldigten 12, v.d. Rechtsanwalt T.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 18, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin AI.________ AG, v.d. Fürsprecher AJ.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin AK.________ AG, v.d. Rechtsanwalt AL.________ (per B-Post) - den beschwerten Dritten 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt AM.________ (per B-Post) 14 Bern, 13. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15