6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten haben sich nicht am Beschwerdeverfahrens beteiligt, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.