Das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegt vorliegend die Grundrechte des Beschwerdeführers und rechtfertigte auch eine vorübergehende Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Bei dieser Ausgangslage liegen keine konkreten Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte 1 bzw. weitere Personen im Zusammenhang mit ihrem Vorgehen am 14. Oktober 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer strafbar gemacht haben. Die Beschwerde ist abzuweisen.