6 zunächst stark damit beschäftigt war, weitere Kundgebungen zu verhindern, erscheint die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers von wenigen Stunden noch als verhältnismässig, zumal weder geltend gemacht wird noch Hinweise bestehen, dass die vorliegende Anhaltung aus unzweckmässigen Gründen in die Länge gezogen wurde oder die Intensität zum polizeilichen Gewahrsam erreicht hätte. Die Teilnehmenden wurden via Lautsprecher auch mehrmals auf die Situation und das weitere Vorgehen hingewiesen.