O., S. 195). Eine stundenmässig fixierte Begrenzung der Dauer der polizeilichen Anhaltung kennt der Gesetzgeber nicht (vgl. WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 215 StPO sowie ALBERTINI/ARMBRUSTER, a.a.O., N. 20 zu Art. 215 StPO). Es steht aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend fest, wie lange der Beschwerdeführer selbst in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Er macht weder geltend, er selbst sei genötigt gewesen, auf den Boden zu urinieren noch, dass er mehrere Stunden den Bahnhof nicht habe verlassen können.