Mit Blick darauf, dass die Polizei vereinzelt angegriffen wurde, was sich auch aus den Medienberichten ergibt, gibt es auch keine Hinweise, dass der Einsatz von Pfefferspray unverhältnismässig gewesen wäre. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, selbst davon betroffen gewesen zu sein. 5.5 Es liegt in der Natur der Massnahme, dass die polizeiliche Anhaltung die vorübergehende weitere Fortbewegung der angehaltenen Person verhindert (TIEFENTHAL, a.a.O., S. 195).