Es kann auch auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Polizei ist stufenweise vorgegangen (Polizeipräsenz, Abmahnung, Einkesselung, Anhaltung/Personenkontrolle). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Polizei insoweit ebenso geeignete, aber weniger stark in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifende Massnahmen hätte ergreifen können. Mit Blick darauf, dass die Polizei vereinzelt angegriffen wurde, was sich auch aus den Medienberichten ergibt, gibt es auch keine Hinweise, dass der Einsatz von Pfefferspray unverhältnismässig gewesen wäre.