Zudem durfte die Polizei aufgrund der Lautsprecherdurchsagen davon ausgehen, dass Personen, welche die Kundgebung verlassen wollten, dies getan haben. Damit diente die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einkesselung sowie die anschliessende Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der sicherheitspolizeilichen Überprüfung des Beschwerdeführers als Kundgebungsteilnehmer. Es kann auch auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.