Die Polizei hatte aufgrund der Ereignisse vom 16. September 2021 sowie dem Umstand, dass sich einzelne Teilnehmer der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 aggressiv verhielten, konkret damit zu rechnen, dass es durch den Beschwerdeführer bzw. die Personengruppe zu einer Störung der öffentlichen Ordnung durch Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung kommen könnte. Da die Teilnehmerzahl rasch anwuchs, einige Teilnehmer sich aggressiv verhielten und sich immer wieder neue Gruppen bildeten, bestehen auch mit Blick auf die Erfahrungen der letzten unbewilligten Kundgebung, in deren Rahmen es zu erheblichen Gefahrensituationen gekommen ist, keine kon-