Weiter ist unbestritten, dass am 14. Oktober 2021 eine unbewilligte Kundgebung stattfand, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die Polizei hatte aufgrund der Ereignisse vom 16. September 2021 sowie dem Umstand, dass sich einzelne Teilnehmer der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 aggressiv verhielten, konkret damit zu rechnen, dass es durch den Beschwerdeführer bzw. die Personengruppe zu einer Störung der öffentlichen Ordnung durch Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung kommen könnte.