Dabei müssen objektive Gründe, besondere Umstände oder spezielle Verdachtselemente Anlass für eine polizeiliche Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung sein (TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 197; Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.4). 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die unbewilligte Kundgebung vom 16. September 2021, welche Anlass für den Strategiewechsel der Polizei gegeben hatte, tatsächlich eskaliert ist, wie auch die Polizeimitteilung vom 17. September 2021 bestätigt: