Die Verhinderung von Straftaten und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind solche Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 Bst. a PolG). Dabei müssen objektive Gründe, besondere Umstände oder spezielle Verdachtselemente Anlass für eine polizeiliche Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung sein (TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 197; Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.4).