4 gen den Beschuldigten 2 ist folglich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten 1 bzw. die Hauptverantwortlichen im Zusammenhang mit diesem Polizeieinsatz. 5.3 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).