Der Umstand, dass diese nicht hörbar gewesen seien, schliesst deren Durchführung nicht aus. Dem Beschwerdeführer kann daher insofern nicht gefolgt werden, dass die Polizisten keine Durchsagen gemacht hätten. Zudem geht aus dem Bericht vom 14. Januar 2022 hervor, dass mehrere Durchsagen gemacht worden seien, wonach Personen im Kessel, welche einen Toilettengang benötigten, sich bei der Polizei melden sollten. 5.2 Betreffend Strafbarkeit des Beschuldigten 2 kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.