Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anzeigen der Teilnehmenden sowie die Zeitungsartikel keinen Tatverdacht weckten, welcher (derzeit) die Eröffnung einer Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten rechtfertigen würde. Die konkreten Umstände hätten es aber von der Staatsanwaltschaft erfordert, bei der Polizei einen Bericht (vgl. Art. 309 Abs. 2 StPO) einzuholen, um festzustellen, welche Situation am 14. Oktober 2021 angetroffen worden und wie sie bis zur Auflösung des Kessels vorgegangen ist. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft in der Folge nach.