Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 160 vom 25. August 2022 gut. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweise sich als unzulässig, da sie den massgeblichen Sachverhalt allein anhand von Zeitungsartikeln festgestellt und dadurch nicht hinreichend abgeklärt habe. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anzeigen der Teilnehmenden sowie die Zeitungsartikel keinen Tatverdacht weckten, welcher (derzeit) die Eröffnung einer Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten rechtfertigen würde.