4. Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist das Vorgehen der beiden Beschuldigten bzw. der Verantwortlichen im Zusammenhang mit der unbewilligten Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen am 14. Oktober 2021. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die beiden Beschuldigten seien Hauptverantwortliche der Geschehnisse am 14. Oktober 2021. Der Beschuldigte 2 habe der Polizei den Auftrag gegeben und der Beschuldigte 1 habe dies umgesetzt. Konkret macht er geltend, die Demonstranten seien innert kürzester Zeit eingekesselt und mehr als sechs Stunden festgehalten worden.