Ich beabsichtigte sehr wohl, unverzüglich die Heimreise anzutreten.») ist mithin durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung sowie Amtsmissbrauchs (u.a. zum Nachteil des Beschwerdeführers) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.