BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, welcher in seiner Beschwerdeschrift beiläufig geltend macht, sich unter den eingekesselten Personen befunden zu haben und sinngemäss auch vorbringt, er habe den Ort nicht unverzüglich verlassen können («Es war auch gar nicht möglich, nach angeblicher Durchsage der Polizei den Ort des Geschehens unverzüglich zu verlassen. Ich beabsichtigte sehr wohl, unverzüglich die Heimreise anzutreten.