Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Darin beantragte er, der Beschwerde sei stattzugeben; die Strafanzeige sei an die Hand zu nehmen und die Strafverfolgungsbehörde sei mit einer eingehenden Untersuchung der Vorfälle zu beauftragen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.