1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren mit den Verfahrensnummern BA 21 2002 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und BA 21 2003 gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs, Drohung sowie Missachtung der Verhältnismässigkeit sowie Versammlungsfreiheit im Rahmen der Kundgebung gegen die Corona- Massnahmen nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.__