Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 76 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Drohung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 22. Februar 2023 (BA 21 2002/2003) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren mit den Verfahrensnummern BA 21 2002 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und BA 21 2003 gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Nöti- gung, Amtsmissbrauchs, Drohung sowie Missachtung der Verhältnismässigkeit sowie Versammlungsfreiheit im Rahmen der Kundgebung gegen die Corona- Massnahmen nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 28. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Darin beantragte er, der Beschwerde sei stattzugeben; die Strafanzeige sei an die Hand zu nehmen und die Strafverfolgungsbehörde sei mit einer eingehen- den Untersuchung der Vorfälle zu beauftragen. Die Generalstaatsanwaltschaft be- antragte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, welcher in seiner Beschwerdeschrift beiläufig geltend macht, sich unter den eingekesselten Personen befunden zu haben und sinngemäss auch vorbringt, er habe den Ort nicht unverzüglich verlassen können («Es war auch gar nicht möglich, nach angeblicher Durchsage der Polizei den Ort des Geschehens unverzüglich zu verlassen. Ich beabsichtigte sehr wohl, unverzüglich die Heimreise anzutreten.») ist mithin durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung sowie Amtsmissbrauchs (u.a. zum Nachteil des Be- schwerdeführers) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersu- chung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- 2 forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beru- hen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4. Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist das Vorgehen der beiden Beschuldigten bzw. der Verantwortlichen im Zusammenhang mit der unbewilligten Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen am 14. Oktober 2021. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die beiden Beschuldigten seien Hauptverant- wortliche der Geschehnisse am 14. Oktober 2021. Der Beschuldigte 2 habe der Polizei den Auftrag gegeben und der Beschuldigte 1 habe dies umgesetzt. Konkret macht er geltend, die Demonstranten seien innert kürzester Zeit eingekesselt und mehr als sechs Stunden festgehalten worden. Es habe keine Möglichkeit gegeben, auf die Toilette zu gehen und die Personen seien gezwungen gewesen, auf den Boden zu urinieren. Ohne ersichtlichen Grund sei Reizgas in die Menge gesprüht worden. Das Verhalten der Beschuldigten sei rein politisch motiviert gewesen und stelle eine beabsichtigte Schikane dar. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Es gilt zu prüfen, ob es konkrete Hinweise gibt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Bereits mit Verfügung vom 24. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das vorer- wähnte Verfahren nicht an die Hand. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erho- bene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 160 vom 25. August 2022 gut. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorgehen der Staats- anwaltschaft erweise sich als unzulässig, da sie den massgeblichen Sachverhalt al- lein anhand von Zeitungsartikeln festgestellt und dadurch nicht hinreichend abge- klärt habe. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anzeigen der Teilnehmen- den sowie die Zeitungsartikel keinen Tatverdacht weckten, welcher (derzeit) die Eröffnung einer Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten rechtfertigen würde. Die konkreten Umstände hätten es aber von der Staatsanwaltschaft erfordert, bei der Polizei einen Bericht (vgl. Art. 309 Abs. 2 StPO) einzuholen, um festzustellen, welche Situation am 14. Oktober 2021 angetroffen worden und wie sie bis zur Auf- lösung des Kessels vorgegangen ist. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwalt- schaft in der Folge nach. Aus der bei der Polizei eingeholten Stellungnahme vom 14. September 2022 bzw. dem Schreiben der Polizei vom 14. Januar 2022 an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, welches im Rahmen der gleichen Kundgebung erstellt und im vorliegenden Verfahren ebenfalls eingereicht wurde, geht hervor, dass der Einsatz bzw. die Einkesselung am 14. Oktober, von 19.28 Uhr bis am 15. Oktober 2021, 02.06 Uhr gedauert hat (Abarbeitung der letzten Per- 3 son im Kessel). Insgesamt seien 534 Personen angehalten und gegen 510 Perso- nen eine Wegweisung verfügt worden. Aus den Berichten geht hervor, dass die Teilnehmerzahl von 40 bis 60 innerhalb weniger Minuten auf mehrere 100 Perso- nen anwuchs. Da das Auftreten der Teilnehmenden aggressiver geworden sei, ha- be man die Personen umstellt. Es sei zu mehreren Lautsprecherdurchsagen ge- kommen, welche sich an die Teilnehmenden der Kundgebung und auch an die Un- beteiligten und Schaulustigen gerichtet hätten (19.34 Uhr, 19.35 Uhr, 19.39; vgl. für den Inhalt das Schreiben der Polizei vom 14. Januar 2022). Die Leute seien dazu aufgefordert worden, die Örtlichkeiten zu verlassen und es sei darauf hingewiesen worden, dass die Polizei keine Kundgebung tolerieren würde und Teilnehmende mit Kontrollen und Festnahmen rechnen müssten sowie notfalls Zwangsmittel ein- gesetzt würden. Aus dem Bericht vom 14. September 2022 geht explizit hervor, dass Polizeimitarbeitende zunehmend sowohl von den umstellten Personen wie auch von Personen, welche sich ausserhalb aufgehalten hätten, angegriffen wor- den seien und vereinzelt auch Pfefferspray hätte eingesetzt werden müssen. Des- halb habe die Einsatzführung der Kantonspolizei Bern die Kundgebungsteilneh- menden eingekesselt. Diese Ausführungen erscheinen glaubhaft und stimmen auch mit den Medienberichten überein. Diese berichteten ebenfalls von einer wachsenden Anzahl von Teilnehmenden, den Lautsprecherdurchsagen der Polizei sowie Gerangel mit der Polizei bzw. vereinzeltem Werfen von Gegenständen ge- gen die Polizei. Auch durch die anderen Anzeigen im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 werden diese Ausführungen nicht in Frage ge- stellt, zumal auch die Lautsprecherdurchsagen nicht bestritten bzw. teilweise sogar explizit bestätigt wurden. Der Umstand, dass diese nicht hörbar gewesen seien, schliesst deren Durchführung nicht aus. Dem Beschwerdeführer kann daher inso- fern nicht gefolgt werden, dass die Polizisten keine Durchsagen gemacht hätten. Zudem geht aus dem Bericht vom 14. Januar 2022 hervor, dass mehrere Durchsa- gen gemacht worden seien, wonach Personen im Kessel, welche einen Toiletten- gang benötigten, sich bei der Polizei melden sollten. 5.2 Betreffend Strafbarkeit des Beschuldigten 2 kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus der Stellungnahme der Kantonspolizei Bern vom 14. September 2022 geht hervor, dass von Seiten des Gemeinderates der Stadt Bern entschieden worden sei, die unbewilligten Kundgebungen vorerst zu tolerieren und polizeilich auf Distanz zu gehen. Vor dem Hintergrund der gewalttätigen Eskalation einer unbewilligten Kundgebung am 16. September 2021 habe sich die oberste Führung der Kantons- polizei auf Antrag des Stellvertreters des Chefs der Regionalpolizei Bern zu einer Anpassung der bisherigen Strategie entschieden, wonach bei künftigen Kundge- bungen keine Umzüge mehr toleriert werden sollten. Diese Strategieanpassung er- folgte damit ausschliesslich durch die Polizei und es gibt keinen Hinweis, dass die- se auf eine politische Zielsetzung bzw. einen Auftrag des Beschuldigten 2 zurück- geht. Der Beschuldigte 2 scheidet daher als Täter aus, unabhängig davon, ob er sich gegenüber den Medien dahingehend äusserte, die Polizei habe den Auftrag gut erfüllt. Dies bestätigt einzig, dass er das (strategische und operative) Vorgehen der Polizei guthiess, was aber nichts über seine Verantwortung im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 14. Oktober 2021 aussagt. Die Nichtanhandnahme ge- 4 gen den Beschuldigten 2 ist folglich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Nichtan- handnahme gegen den Beschuldigten 1 bzw. die Hauptverantwortlichen im Zu- sammenhang mit diesem Polizeieinsatz. 5.3 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und ab- klären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird (Art. 73 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Die Verhinderung von Straftaten und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind solche Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 Bst. a PolG). Dabei müssen objektive Gründe, besondere Umstände oder spezi- elle Verdachtselemente Anlass für eine polizeiliche Anhaltung zwecks Identitäts- feststellung sein (TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 197; Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.4). 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die unbewilligte Kundgebung vom 16. September 2021, welche Anlass für den Strategiewechsel der Polizei gegeben hatte, tatsäch- lich eskaliert ist, wie auch die Polizeimitteilung vom 17. September 2021 bestätigt: Nach Ankunft des Umzuges auf dem Bundesplatz drängten Teilnehmende gegen die Sperre vor dem Bundeshaus, rüttelten daran und versuchten, die Gitter aus den Verankerungen zu heben. Sie wur- den mehrmals polizeilich abgemahnt und aufgefordert, dies zu unterlassen. Weil an der Sperre wei- terhin manipuliert wurde und überdies unzählige Gegenstände, darunter Flaschen und Holzscheite, gegen das Bundeshaus, die Einsatzkräfte und Diensthunde geworfen und diese mit Feuerwerk und Knallpetarden angegriffen wurden, mussten der Wasserwerfer, Reizstoff und Gummischrot eingesetzt werden. (http://www.police.be.ch/de/start.html?newsID=4b632338-14b7-4039-998d- b881ff54254c, besucht am 12. September 2023). Mit Blick darauf gibt es keine Hinweise, dass die Änderung der Strategie einzig politisch motiviert oder willkürlich ohne Anlass erfolgt war. Zudem zeigt sich damit auch die zunehmende Gewaltbe- reitschaft im Rahmen dieser Kundgebungen sowie die damit verbundene Gefah- renlage. Weiter ist unbestritten, dass am 14. Oktober 2021 eine unbewilligte Kundgebung stattfand, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die Polizei hatte aufgrund der Ereignisse vom 16. September 2021 sowie dem Umstand, dass sich einzelne Teilnehmer der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 aggressiv verhielten, konkret damit zu rechnen, dass es durch den Beschwerdeführer bzw. die Personengruppe zu einer Störung der öffentlichen Ordnung durch Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung kommen könnte. Da die Teilnehmerzahl rasch anwuchs, einige Teil- nehmer sich aggressiv verhielten und sich immer wieder neue Gruppen bildeten, bestehen auch mit Blick auf die Erfahrungen der letzten unbewilligten Kundgebung, in deren Rahmen es zu erheblichen Gefahrensituationen gekommen ist, keine kon- kreten Hinweise, dass die Einkesselung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung nicht erforderlich oder geeignet war. Bei dieser Ausgangsla- ge durfte die Polizei von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, selbst wenn sich der grössere Teil der Personen im Kessel ruhig verhielt und keine gewalttätige Konfrontation mit der Polizei riskieren wollte. Die Polizei 5 musste mit Blick auf die Gesamtsituation, welche ohne Einkesselung nicht mehr kontrollierbar war, davon ausgehen, dass sich ohne ihr Eingreifen weitere Perso- nengruppen für unbewilligte Kundgebungen formiert hätten und diese Kundgebun- gen mit gewalttätigen Ausschreitungen verbunden gewesen wären. Die Medienbe- richte bestätigen, dass sich eine neue Gruppe formierte bzw. einen neue Gruppe dazukam. Hätte die Polizei zugelassen, dass Kundgebungsteilnehmer unmittelbar nach der Einkesselung die Örtlichkeiten rasch hätten verlassen können, hätte sie daher damit rechnen müssen, dass diese Kundgebungsteilnehmer sich kurz darauf an einem anderen Ort an einer mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen, unbewilligten Kundgebung beteiligten. Zudem durfte die Polizei aufgrund der Laut- sprecherdurchsagen davon ausgehen, dass Personen, welche die Kundgebung verlassen wollten, dies getan haben. Damit diente die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einkesselung sowie die anschliessende Fest- haltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung der Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung bzw. der sicherheitspolizeilichen Überprüfung des Beschwerdeführers als Kundgebungsteilnehmer. Es kann auch auf die Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Polizei ist stufenweise vorgegangen (Polizeipräsenz, Abmahnung, Einkesselung, Anhaltung/Personen- kontrolle). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Poli- zei insoweit ebenso geeignete, aber weniger stark in die Grundrechte des Be- schwerdeführers eingreifende Massnahmen hätte ergreifen können. Mit Blick dar- auf, dass die Polizei vereinzelt angegriffen wurde, was sich auch aus den Medien- berichten ergibt, gibt es auch keine Hinweise, dass der Einsatz von Pfefferspray unverhältnismässig gewesen wäre. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend, selbst davon betroffen gewesen zu sein. 5.5 Es liegt in der Natur der Massnahme, dass die polizeiliche Anhaltung die vorüber- gehende weitere Fortbewegung der angehaltenen Person verhindert (TIEFENTHAL, a.a.O., S. 195). Eine stundenmässig fixierte Begrenzung der Dauer der polizeili- chen Anhaltung kennt der Gesetzgeber nicht (vgl. WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 215 StPO sowie ALBERTINI/ARMBRUSTER, a.a.O., N. 20 zu Art. 215 StPO). Es steht aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend fest, wie lange der Beschwerdeführer selbst in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Er macht weder geltend, er selbst sei genötigt gewesen, auf den Boden zu urinieren noch, dass er mehrere Stunden den Bahnhof nicht habe verlassen können. Er macht einzig geltend, er habe den Kessel nicht unverzüglich verlassen können, weshalb nicht davon aus- gegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich mehrere Stunden im Kessel befunden. Gemäss dem Bericht der Polizei vom 14. September 2022 konn- te aufgrund der angespannten Stimmung (Ausbruchsversuche aus dem Kessel, Befreiungsversuche von aussen und Bewerfen der Einsatzkräfte mit Gegenstän- den) erst um 20.44 Uhr mit der Abarbeitung begonnen werden. Aus dem Newsti- cker der Berner Zeitung ergibt sich, dass die Menge im Kessel um 20.51 Uhr klei- ner erschienen sei. Ein Teil der Teilnehmenden habe die Kundgebung verlassen oder sei von der Polizei wegewiesen worden, was bestätigt, dass die Abarbeitung zügig vorangegangen ist. Mit Blick darauf, dass der Kessel mehrere hundert Per- sonen umfasste, welche ebenfalls kontrolliert werden mussten und die Polizei 6 zunächst stark damit beschäftigt war, weitere Kundgebungen zu verhindern, er- scheint die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers von we- nigen Stunden noch als verhältnismässig, zumal weder geltend gemacht wird noch Hinweise bestehen, dass die vorliegende Anhaltung aus unzweckmässigen Grün- den in die Länge gezogen wurde oder die Intensität zum polizeilichen Gewahrsam erreicht hätte. Die Teilnehmenden wurden via Lautsprecher auch mehrmals auf die Situation und das weitere Vorgehen hingewiesen. Es bestand die Möglichkeit von Toilettengängen, auch wenn dies mit Wartezeiten verbunden war. Zudem wurden minderjährige und ältere Personen sowie solche mit gesundheitlichen Einschrän- kungen prioritär behandelt (vgl. Bericht der Polizei vom 14. September 2022). Die Massnahme erweist sich damit auch als zumutbar. Das Interesse an der Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegt vorliegend die Grund- rechte des Beschwerdeführers und rechtfertigte auch eine vorübergehende Be- schränkung seiner Bewegungsfreiheit. Bei dieser Ausgangslage liegen keine konkreten Hinweise vor, dass sich der Be- schuldigte 1 bzw. weitere Personen im Zusammenhang mit ihrem Vorgehen am 14. Oktober 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer strafbar gemacht haben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurich- ten. Die Beschuldigten haben sich nicht am Beschwerdeverfahrens beteiligt, wes- halb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8