14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Den Beschuldigten 13-18 wird vom Kanton Bern eine Parteientschädigung von pauschal je CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.