6. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Straftatbestände (Widerhandlungen gegen das Umweltschutzund das Gewässerschutzgesetz) eine unmittelbare Schädigung von Art. 115 Abs. 1 StPO hinreichend glaubhaft zu machen.