Auch gestützt auf diese Dokumente kann demnach nicht geschlossen werden, dass die privaten Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin mittels des GSchG und des USG mindestens nebensächlich mitgeschützt sind. Was den Vorwurf der Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz sowie den Vorwurf des Vergehens gegen das Eisenbahngesetz anbelangt, hat die Beschwerdeführerin – zu Recht – keine Privatklägerstellung geltend gemacht und dementsprechend eine diesbezügliche Geschädigtenstellung nicht begründet.