2, 10, 2.15 und 2.24) eine unmittelbare Beeinträchtigung ableiten will (vgl. S. 24 der Beschwerde), erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet. Auch gestützt auf diese Dokumente kann demnach nicht geschlossen werden, dass die privaten Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin mittels des GSchG und des USG mindestens nebensächlich mitgeschützt sind.