13 Inwiefern die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Überbauungsordnung Nr. 2a «Steinbruch AQ.________» vom 5. Juni 2009 (Ziffer 10) sowie den Gesamtentscheid des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 24. August 2009 betreffend die Überbauungsordnung Nr. 2a «Steinbruch AQ.________» (Ziff. 2, 10, 2.15 und 2.24) eine unmittelbare Beeinträchtigung ableiten will (vgl. S. 24 der Beschwerde), erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet.