Das Vermögen ist – anders als etwa beim Straftatbestand der Sachbeschädigung – weder durch die Umweltschutz- noch durch die Gewässerschutzgesetzgebung geschützt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 /78-81 vom 23. März 2023 E. 2.3). Führt eine Tathandlung zur Verletzung oder zum Tod eines Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer geschützter Rechtsgutträger in Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB (vgl. insoweit auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UE140253-O vom 5. Dezember 2014 E. II/1.3 und UE170216-O vom 21. September 2017 E. 2.3 betreffend das Tierschutzgesetz, was auch hin-