Zum anderen wurde Entsprechendes etwa hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin verantwortlichen natürlichen Personen etc. erst gar nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Strafanzeige vom 24. Juli 2020 wie auch in der Beschwerde vielmehr vor, die strafrechtlichen Handlungen der Beschuldigten 13-18 hätten zum Fischsterben und damit zu einem Sachschaden geführt. Das Vermögen ist – anders als etwa beim Straftatbestand der Sachbeschädigung – weder durch die Umweltschutz- noch durch die Gewässerschutzgesetzgebung geschützt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 /78-81 vom 23. März 2023 E. 2.3).