115 StPO, wonach sich eine Ausnahme bei Art. 60 Abs. 1 letzter Satz USG zugunsten der einzelnen Individuen aufdrängt, welche durch die Tathandlung in schwere Gefahr gebracht worden sind), muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin kann als Aktiengesellschaft zum einen von vornherein nicht unmittelbar in ihrer individuellen Gesundheit beeinträchtigt werden. Zum anderen wurde Entsprechendes etwa hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin verantwortlichen natürlichen Personen etc. erst gar nicht geltend gemacht.