a GSchG oberirdische und unterirdische Gewässer sind). Ob aufgrund des Umstandes, dass die Gewässerschutzgesetzgebung auch der Gesundheit von Menschen dient (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a GSchG), angenommen werden kann, auch ein Individualrechtsgut werde ausnahmsweise nachrangig oder als Nebenzweck geschützt (vgl. dazu etwa auch den Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N. 22 zu Art. 14 USG [der Mensch ist nicht nur als Spezies, sondern auch als Individuum geschützt. Tiere und Pflanzen sind demgegenüber nur als Spezies und nicht als Individuen geschützt]; vgl. zudem MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, a.a.O., N. 92 zu Art. 115 StPO, wonach sich eine Ausnahme bei Art.