Hierüber hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht befunden (vgl. E. 2 hiervor). Betreffend die umstrittenen Straftatbestände der Widerhandlungen gegen das USG sowie das GSchG ist die Beschwerdeführerin weder bezüglich der geschützten Rechtsgüter nach USG noch bezüglich derjenigen nach dem GSchG Rechtsgutträgerin. Die Strafbestimmungen des USG sowie des GSchG dienen dem Schutz ökologischer Güter (vgl. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2013, Rz. 1947), mithin der allgemeinen Lebensgrundlage von Mensch und Tier und damit der Umwelt bzw. öffentlichen Interessen (vgl. Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl.