Wie vorstehend dargelegt, gilt es einzig die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin bezüglich dieser Straftatbestände zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde massgeblich auf die Straftatbestände der Sachbeschädigung, der Verunreinigung von Trinkwasser sowie der Tierquälerei Bezug nimmt und insoweit die Auffassung vertritt, dass sie Trägerin des durch diese Rechtsnormen geschützten Rechtsgutes (Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, Wohlergehen von Tieren) sei, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Hierüber hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht befunden (vgl. E. 2 hiervor).